Bistum sieht „wichtigen Schritt bei Missbrauchsbekämpfung“

Führungszeugnis: Speyer verschärft Regelungen - so sieht es in NRW aus

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Das 2010 eingeführte erweiterte Führungszeugnis“ erteilt Auskunft über Personen, die beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen in Kontakt kommen. Darin stehen etwa Verurteilungen wegen Sexualdelikten. Das Bistum Speyer hat diesbezügliche Bestimmungen jetzt neu geregelt.

Das Bistum Speyer hat die Pflichten zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausgedehnt. Die ab 1. Juni geltende Neuregelung basiere zwar auf den bisherigen Regelungen für Ehrenamtliche, teilte das Bistum am Montag mit. Das neue Diözesangesetz nehme nun aber auch die bislang nur durch Verwaltungsvorschriften geregelten Pflichten Hauptamtlicher mit auf, insbesondere auch der Geistlichen.

Vorlagepflichtig seien neben den Verwaltungsmitarbeitern im Bischöflichen Ordinariat auch die Mitarbeitenden im pastoralen Dienst, alle Priester und auch die von ihnen beschäftigten Personen – zum Beispiel Pfarrhaushälterinnen; außerdem Geistliche aus anderen Bistümern einschließlich der Ruhestandsgeistlichen.

Speyerer Generalvikar: Stringente, einheitliche Regelung“

Laut Bistum werden damit einheitliche Regelungen für alle kirchlichen Rechtsträger in der Diözese“ geschaffen – über die Pfarreien hinaus. Die Neuregelung sei „ein weiterer wichtiger Schritt bei der Missbrauchsbekämpfung“, sagte der Vorsitzende des Betroffenenbeirats der Diözese, Bernd Held.

Generalvikar Markus Magin erklärte, das Gesetz zur Regelung des Umgangs mit erweiterten Führungszeugnissen für haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätige im Bistum Speyer (EFZG) schaffe eine „stringente und leicht nachvollziehbare einheitliche Regelung“.

NRW-Bistümer: Überarbeitete Präventionsordnung seit zwei Jahren in Kraft

In den NRW-Bistümern, also auch im Bistum Münster, gilt seit zwei Jahren eine neue Präventionsordnung. Demnach haben sich „kirchliche Rechtsträger von Personen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren“ ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme müssen sie dauerhaft dokumentieren. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang und Tätigkeitsfeld, insbesondere im Hinblick auf folgende Personengruppen: Kleriker einschließlich der Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige oder Mitarbeitende in einem „Gestellungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis“  im rechtlichen Verantwortungsbereich des Bischofs, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten sowie Anwärterinnen und Anwärter auf diese Berufe.

Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen muss außerdem geprüft werden, ob von ehrenamtlich Tätigen eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Die bezieht sich auf den Paragrafen 72a SGB VIII, in dem geregelt ist, wer im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe nicht mehr tätig sein darf.

Das steht im erweiterten Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis dient nach Angaben des Bundesjustizministeriums dem Kinder- und Jugendschutz, insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Praktische Bedeutung hat es für Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind. Es umfasst mehr Eintragungen als das einfache Führungszeugnis – und zwar solche, „die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind“. Konkret: Verurteilungen wegen Sexual- und Gewaltdelikten – also „kinderschutzrelevante Verurteilungen“.

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