Altes Gesetz soll zum 1. Juli aufgehoben werden

NRW-Bistümer und Landtag wollen Kirchenvorstands-Arbeit bald erleichtern

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Kürzere Amtszeiten, Online-Sitzungen und Einladungen per Mail – die fünf NRW-Bistümer wollen die Arbeit der Kirchenvorstände erleichtern. Dafür soll bald ein Gesetz von 1924 aufgehoben werden.

Die Regierungsfraktionen in Düsseldorf haben Anfang Mai einen Gesetzentwurf in den NRW-Landtag eingebracht, mit dem das preußische Vermögensverwaltungsgesetz zum 1. Juli 2024 aufgehoben werden soll. In diesem Entwurf wird auf die vorgesehenen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetze verwiesen, deren Inkraftsetzung ebenfalls für den 1. Juli beabsichtigt ist. Die neuen kircheneigenen Vermögensverwaltungsgesetze sind in den letzten Jahren vorbereitet und im Anschluss an die diözesanen Beteiligungsverfahren und eine nochmalige Überarbeitung Ende März 2023 in einer Muster-Fassung für alle (Erz-)Bistümer in NRW veröffentlicht worden, wie die Bischöfliche Pressestelle berichtet.

In Nordrhein-Westfalen soll das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924 (preußisches Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) durch kircheneigene Regelungen abgelöst werden. Damit soll umgesetzt werden, was in den meisten anderen Bundesländern schon lange Realität ist: Die Kirche verwaltet ihr Vermögen eigenständig. In erster Linie soll mit der Reform jedoch gewährleistet werden, dass die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden künftig flexibler und heutigen Bedürfnissen entsprechend erfolgen kann. Am bewährten System gewählter Kirchenvorstände wird dabei festgehalten, heißt es weiter.

Langer Weg zum Vermögensverwaltungsgesetz

In einem umfangreichen Konsultationsprozess hatten alle Kirchengemeinden und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum kirchlichen Gesetzentwurf einzubringen. Dank der umfangreichen Resonanzen konnten wichtige Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie das Projekt und die bisherigen Regelungsvorschläge an der Basis wahrgenommen werden.

Im Rahmen einer Auswertung sind alle Rückmeldungen gesichtet und bewertet worden. Auch Fachleute aus dem Staatskirchen- und Kirchenrecht wurden einbezogen und der Gesetzentwurf entsprechend überarbeitet. Im Mittelpunkt stand laut Mitteilung eine breite Akzeptanz der Neuregelungen.

Nächste Kirchenvorstandswahl 2025

Die auf die Konsultationsphase hin überarbeiteten Gesetzentwürfe sind im Frühjahr 2023 veröffentlicht worden und nun im Nachgang zu den weiteren Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen in die für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vorgesehene Fassung gebracht worden. Darüber hinaus befinden sich noch weitere diözesane Begleitgesetze in der Vorbereitung, die ebenfalls zeitnah in Kraft gesetzt werden sollen.

Damit die dringend erforderlichen Erleichterungen für die Gremien möglichst schnell greifen, soll sich die Arbeitsweise von Anfang an nach den neuen Vorschriften richten. Bis zu den nächsten Kirchenvorstandswahlen, die im Herbst 2025 stattfinden werden, bleiben die Kirchenvorstände und Gemeindeverbandsgremien jedoch in ihrer jetzigen Zusammensetzung bestehen.

Kirchenvorstand verwaltet Vermögen

Der Kirchenvorstand ist das Organ der Vermögensverwaltung und –vertretung in den Kirchengemeinden und hat seinen Ursprung in der Zeit des Kulturkampfes. Der preußische Gesetzgeber schrieb die Einführung des Gremiums in den 1870er Jahren vor und regelte so die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seinem Sinne. Seitdem haben sich gesellschaftliche Verhältnisse und kirchliche Strukturen stark verändert und mit ihnen die Arbeit der Kirchenvorstände. Das Gesetz, das seine Arbeitsweise regelt, aber nicht. Bis heute gilt in den Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924, das auf die Gesetzgebung aus dem Kulturkampf zurückgeht.

Unflexibel, unpraktisch und weit entfernt von der heutigen Realität im Pastoralem Raum beziehungsweise Pastoralverbund und Pfarrei – das sind laut Bischöflicher Pressestelle oft geäußerte Kritikpunkte. Deshalb haben sich die fünf Diözesen in NRW darauf verständigt, das staatliche Gesetz durch ein neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) zu ersetzen. Hierfür hat eine überdiözesane Projektgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet.

Die wichtigsten Neuerungen im Kirchenvorstands-Recht

  • Amtszeiten: Es erfolgt eine Verkürzung von sechs auf vier Jahre.
  • Rollierendes System: Das System, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, wird abgeschafft.
  • Zusammensetzung: Der Kirchenvorstand muss nur noch aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern bestehen, dazu kommen der Pfarrer und eine aus dem Pfarreirat entsandte Person. Eine Konkretisierung zur Zahl der gewählten Mitglieder erfolgt in der neuen Wahlordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur Abweichung vorsieht.
  • Einladung: Zu Sitzungen muss nicht mehr schriftlich eingeladen werden; die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
  • Digitalisierung: Virtuelle (Hybrid-)Sitzungen sollen eine reguläre Möglichkeit werden. Das Wahlverfahren könnte perspektivisch auch als Online-Abstimmung erfolgen.
  • Wahlmodalitäten: Auf den Vorschlagslisten ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
  • Öffnung des „territorialen Prinzips“: Auch Personen, deren Erstwohnsitz sich nicht in der Gemeinde befindet, die sich dort aber engagieren und beheimatet fühlen, können zukünftig wählen und gewählt werden.

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